Regelung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Herzogenaurach EDQH

Gemäß § 29 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz und § 22

Luftverkehrsordnung sowie § 2 Absatz 1 Landeplatz-

Lärmschutz-Verordnung wird für die Durchführung

des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz

Herzogenaurach folgende Regelung getroffen:

  1. Allgemeines
    1. Die im Luftfahrthandbuch VFR veröffentlichte Sichtflugkarte ist in ihrer jeweils gültigen Fas­sung verbindlich für den Flugplatzverkehr.
    1. Vor dem Abflug, sowie bei Anflügen ist mit „Herzogenaurach-Radio“ mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Platzes (Ausnahmen sind nur für Anflüge aus der Kontrollzone Nürnberg zu­lässig) Spechfunkverbindung aufzunehmen.
    1. Im Flugplatzverkehr ist Hörbereitschaft auf­rechtzuerhalten.
    1. Eine Positionsmeldung in der Platzrunde hat spätestens vor Eindrehen in den Endanflug zu erfolgen.
    1. Ausflüge aus der Platzrunde sind frühestens aus dem Querabflug durchzuführen (siehe Sichtflugkarte).
    1. Geradeausanflüge und Direktanflüge sind in beiden Anflugrichtungen untersagt.
    1. Schulbetrieb nach Sonnenuntergang ist nicht zulässig.
  2. Flugbetrieb mit motorgetriebenen Luftfahr­zeugen:
    1. Motorflugzeuge, Motorsegler und Hubschrauber fliegen die veröffentlichte Platzrunde in der im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Höhe.
    1. Ultraleichtflugzeuge fliegen die veröffentlichte Platzrunde in der im Luftfahrthandbuch veröf­fentlichten Höhe.
    1. Die Platzrunde für UL dient ausschließlich bau­artbedingt langsamen UL (Manövergeschwin­digkeit unter 120 km/h) für Platzrundenflüge zu Schulungszwecken. Einflüge in diese bzw. Aus­flüge aus dieser Platzrunde sind nicht zulässig.
  3. Segelflugbetrieb
    1. Die Platzrunde für Segelflugzeuge ist nördlich des Landeplatzes in der für den Betrieb erfor­derlichen Höhe zu fliegen.
    1. Die Abwurfstelle für das Schleppseil ist mit der Flugleitung zu koordinieren.
  4. Fallschirmsprungbetrieb
    1. Fallschirmsprünge dürfen nur nach Sichtflugre­geln (VFR) in Sichtflugwetterbedingungen (VMC) erfolgen.
  • Vor Aufnahme des Sprungbetriebes ist der Flugleitung ein verantwortlicher Sprungleiter zu benennen.
    • Das Absetzflugzeug hat auf der Platzfrequenz „Herzogenaurach-Radio“ das Absetzvorhaben 5 Minuten sowie 1 Minute vorher anzukündigen und die Beendigung des Absetzvorgangs mitzu­teilen. Während des Absetzvorgangs ist ständi­ge Hörbereitschaft aufrecht zu erhalten.
    • Der Absetzvorgang darf nicht durchgeführt werden, wenn die Flugleitung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO aus Gründen der sicheren Ver­kehrsabwicklung den Absetzvorgang untersagt.
    • Sonstiger Flugbetrieb und das zeitgleiche Ab­setzen von Fallschirmspringern sind nicht zu­lässig.
  • Regelungen zur Lärmminderung
    • Überflüge der umliegenden Ortschaften, insbe­sondere der Stadt Herzogenaurach, sind zu vermeiden.
    • Bei der Durchführung von Schleppflügen und Fallschirmabsetzbetrieb ist der erforderliche Höhengewinn abseits der dichtbesiedelten Ge­biete zu erfliegen.
    • Schul- und Übungsflüge sind untersagt an:
      • Werktagen nach 20.00 Uhr Ortszeit
      • Samstagen nach 19.00 Uhr Ortszeit
      • Sonntagen und Fronleichnam ganztägig
      • Feiertagen mit Ausnahme Fronleichnam vor
  • Uhr Ortszeit, von 13.00 bis 15.30 Uhr Ortszeit und nach 19.00 Uhr Ortszeit.
    • Flüge, die über die Umgebung des Flugplatzes hinausgehen und mind. 30 min. dauern, sind von den Beschränkungen gemäß Ziffer 5.3 ausgenommen.
    • Diese Beschränkungen gelten auch für Leicht­flugzeuge und Motorsegler, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.
    • Schulbetrieb mit Drehflüglern ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Starts und Lan­dungen von am Verkehrslandeplatz Herzo­genaurach stationierten Hubschraubern unter folgenden Bedingungen:
      • Schulbetrieb wie z. B. Autorotationsübungen, Hovern etc. sind im Bereich des Flugplatzge­ländes oder in Platznähe nicht gestattet.
      • Starts und Landungen müssen auf den ge­nehmigten Flugbetriebsflächen erfolgen. Schwebeflüge von bzw. zu den Unterstellhal­len sind verboten.
  • Textfeld: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH	17 NOV 2023	2023-1-2963
Nachrichten für Luftfahrer	hebt auf 1 -1369-18
Starts dürfen nur im Rahmen eines Fluges erfolgen, der über die Umgebung des Flug­platzes hinausgeht und mindestens 30 Minu­ten dauert. Eine Landung im Rahmen des Schulbetriebes darf insofern frühestens 30 Minuten nach dem Start erfolgen.
    • Im Übrigen sind die Regelungen der Landeplatz- Lärmschutzverordnung zu beachte
  • Hinweise
    • Steigflüge auf Absetzhöhe für Fallschirmsprin­ger sowie auf Ausklinkhöhe für Segelflugzeug­schlepp sollen außerhalb der Platzrunde und nicht über bewohntem Gebiet stattfinden.
    • Weitere Einzelheiten für den Fallschirmsprung­betrieb sind in den Betriebsbestimmungen der DFS sowie ggfls. in der Benutzungsordnung ge­regelt.
    • Die Eigenverantwortung der Fallschirmspringer für die Einhaltung der luftrechtlichen Vorschrif­ten und der Sicherheit gegenüber den anderen Teilnehmern am Flugplatzverkehr bleibt unbe­nommen.
    • Verstöße gegen diese Regelung des Flugplatz­verkehrs werden nach § 58 Absatz 1 Nr. 10 LuftVG und nach § 44 Nr. 19 LuftVO als Ord­nungswidrigkeiten geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt.

6. Inkrafttreten

Diese Regelung des Flugplatzverkehrs tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer, Teil 1, in Kraft. NfL 1-1369-18 wird hiermit aufgehoben.

Nürnberg, 15.11.2023

Regierung von Mittelfranken

– Luftamt Nordbayern –

gez.

Brunner

Leitender Regierungsdirektor

http://flugplatz-herzogenaurach.de/wp-content/uploads/2023/11/NfL-2023-1-2963.pdf