Gemäß § 29 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz und § 22 Luftverkehrsordnung sowie § 2 Absatz 1 Landeplatz Lärmschutz-Verordnung wird für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Herzogenaurach folgende Regelung getroffen: Nürnberg, 15.11.2023 Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – gez. Brunner Leitender Regierungsdirektor http://flugplatz-herzogenaurach.de/wp-content/uploads/2023/11/NfL-2023-1-2963.pdf
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