Regelungen des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Herzogenaurach EDQH

Gemäß § 29 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz und § 22 Luftverkehrsordnung sowie § 2 Absatz 1 Landeplatz Lärmschutz-Verordnung wird für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Herzogenaurach folgende Regelung getroffen:

  1. Allgemeines
    • Die im Luftfahrthandbuch VFR veröffentlichte Sichtflugkarte ist in ihrer jeweils gültigen Fas­sung verbindlich für den Flugplatz verkehr.
    • Vor dem Abflug, sowie bei Anflügen ist mit „Herzogenaurach-Radio“ mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Platzes {Ausnahmen sind nur für Anflüge aus der Kontrollzone Nürnberg zu­lässig) Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
    • Im Flugplatzverkehr ist Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten.
    • Eine Positionsmeldung in der Platzrunde hat spätestens vor Eindrehen in den Endanflug zu erfolgen.
    • Ausflüge aus der Platzrunde sind frühestens aus dem Querabflug durchzuführen (siehe Sichtflugkarte).
    • Geradeausanflüge und Direktanflüge sind in beiden Anflugrichtungen untersagt.
    • Schulbetrieb nach Sonnenuntergang ist nicht zulässig.
  2. Flugbetrieb mit motorgetriebenen Luftfahr­zeugen:
    • Motorflugzeuge, Motorsegler und Hubschrauber fliegen die veröffentlichte Platzrunde in der im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Höhe.
    • Ultraleichtflugzeuge fliegen die veröffentlichte Platzrunde in der im Luftfahrthandbuch veröf­fentlichten Höhe.
    • Die Platzrunde für UL dient ausschließlich bau- artbedingt langsamen UL {Manövergeschwin­digkeit unter 120 km/h) für Platzrundenflüge zu Schulungszwecken. Einflüge in diese bzw. Aus­flüge aus dieser Platzrunde sind nicht zulässig.
  3. Segelflugbetrieb
    • Die Platzrunde für Segelflugzeuge ist nördlich des Landeplatzes in der für den Betrieb erfor­derlichen Höhe zu fliegen.
    • Die Abwurfsteile für das Schleppseil ist mit der Flugleitung zu koordinieren.
  4. Fallschirmsprungbetrieb
    • Fallschirmsprunge dürfen nur nach Sichtflugre­geln {VFR) in Sichtflugwetterbedingungen (VMC) erfolgen.
    • Vor Aufnahme des Sprungbetriebes ist der Flugleitung ein verantwortlicher Sprungleiter zu benennen.
    • Das Absetzflugzeug hat auf der Platzfrequenz „Herzogenaurach-Radio“ das Absetzvorhaben 5 Minuten sowie 1 Minute vorher anzukündigen und die Beendigung des Absetzvorgangs mitzu­teilen. Während des Absetzvorgangs ist ständi­ge Hörbereitschaft aufrecht zu erhalten.
    • Der Absetzvorgang darf nicht durchgeführt werden, wenn die Flugleitung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO aus Gründen der sicheren Verkehrsabwicklung den Absetzvorgang untersagt.
    • Sonstiger Flugbetrieb und das zeitgleiche Ab­setzen von Fallschirmspringern sind nicht zu­lässig.
  5. Regelungen zur Lärmminderung
    • Überflüge der umliegenden Ortschaften, insbe­sondere der Stadt Herzogenaurach, sind zu vermeiden.
    • Bei der Durchführung von Schleppflügen und Fallschirmabsetzbetrieb ist der erforderliche Höhengewinn abseits der dichtbesiedelten Ge­biete zu erfliegen.
    • Schul- und Übungsflüge sind untersagt an:
      • Werktagen nach 20.00 Uhr Ortszeit
      • Samstagen nach 19.00 Uhr Ortszeit
      • Sonntagen und Fronleichnam ganztägig
      • Feiertagen mit Ausnahme Fronleichnam vor 9.00 Uhr Ortszeit, von 13.00 bis 15.30 Uhr Ortszeit und nach 19.00 Uhr Ortszeit.
    • Flüge, die über die Umgebung des Flugplatzes hinausgehen und mind. 30 min. dauern, sind von den Beschränkungen gemäß Ziffer 5.3 ausgenommen.
    • Diese Beschränkungen gelten auch für Leicht­flugzeuge und Motorsegler, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.
    • Schulbetrieb mit Drehflüglern ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Starts und Lan­dungen von am Verkehrslandeplatz Herzo­genaurach stationierten Hubschraubern unter folgenden Bedingungen:
      • Schulbetrieb wie z. B. Autorotationsübungen, Hovern etc. sind im Bereich des Flugplatzgeländes oder in Platznähe nicht gestattet.
      • Starts und Landungen müssen auf den ge­nehmigten Flugbetriebsflächen erfolgen. Schwebeflüge von bzw. zu den Unterstellhal­ten sind verboten.
      • Starts dürfen nur im Rahmen eines Fluges erfolgen, der über die Umgebung des Flug­platzes hinausgeht und mindestens 30 Minu­ten dauert. Eine Landung im Rahmen des Schulbetriebes darf insofern frühestens 30 Minuten nach dem Start erfolgen,
    • Im Übrigen sind die Regelungen der Landeplatz- Lärmschutzverordnung zu beachten
  6. Hinweise
    • Steigflüge auf Absetzhöhe für Fallschirmsprin­ger sowie auf Ausklinkhöhe für Segelflugzeug­schlepp sollen außerhalb der Platzrunde und nicht über bewohntem Gebiet stattfinden.
    • Weiter© Einzelheiten für den Fallschirmsprung­betrieb sind in den Betriebsbestimmungen der DFS sowie ggfls, in der Benutzungsordnung ge­regelt.
    • Die Eigenverantwortung der Fallschirmspringer für die Einhaltung der luftrechtlichen Vorschrif­ten und der Sicherheit gegenüber den anderen Teilnehmern am Flugplatzverkehr bleibt unbe­nommen.
    • Verstöße gegen diese Regelung des Flugplatz­verkehrs werden nach § 58 Absatz 1 Nr. 10 LuftVG und nach § 44 Nr. 19 LuftVO als Ord­nungswidrigkeiten geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt
  7. Inkrafttreten
    • Diese Regelung des Flugplatzverkehrs tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer, Teil 1, in Kraft. NfL 1-1369-18 wird hiermit aufgehoben.

Nürnberg, 15.11.2023

Regierung von Mittelfranken

– Luftamt Nordbayern –

gez.

Brunner

Leitender Regierungsdirektor

http://flugplatz-herzogenaurach.de/wp-content/uploads/2023/11/NfL-2023-1-2963.pdf