Gemäß § 29 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz und § 22 Luftverkehrsordnung sowie § 2 Absatz 1 Landeplatz Lärmschutz-Verordnung wird für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf dem Verkehrslandeplatz Herzogenaurach folgende Regelung getroffen:
- Allgemeines
- Die im Luftfahrthandbuch VFR veröffentlichte Sichtflugkarte ist in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich für den Flugplatz verkehr.
- Vor dem Abflug, sowie bei Anflügen ist mit „Herzogenaurach-Radio“ mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Platzes {Ausnahmen sind nur für Anflüge aus der Kontrollzone Nürnberg zulässig) Sprechfunkverbindung aufzunehmen.
- Im Flugplatzverkehr ist Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten.
- Eine Positionsmeldung in der Platzrunde hat spätestens vor Eindrehen in den Endanflug zu erfolgen.
- Ausflüge aus der Platzrunde sind frühestens aus dem Querabflug durchzuführen (siehe Sichtflugkarte).
- Geradeausanflüge und Direktanflüge sind in beiden Anflugrichtungen untersagt.
- Schulbetrieb nach Sonnenuntergang ist nicht zulässig.
- Flugbetrieb mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen:
- Motorflugzeuge, Motorsegler und Hubschrauber fliegen die veröffentlichte Platzrunde in der im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Höhe.
- Ultraleichtflugzeuge fliegen die veröffentlichte Platzrunde in der im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Höhe.
- Die Platzrunde für UL dient ausschließlich bau- artbedingt langsamen UL {Manövergeschwindigkeit unter 120 km/h) für Platzrundenflüge zu Schulungszwecken. Einflüge in diese bzw. Ausflüge aus dieser Platzrunde sind nicht zulässig.
- Segelflugbetrieb
- Die Platzrunde für Segelflugzeuge ist nördlich des Landeplatzes in der für den Betrieb erforderlichen Höhe zu fliegen.
- Die Abwurfsteile für das Schleppseil ist mit der Flugleitung zu koordinieren.
- Fallschirmsprungbetrieb
- Fallschirmsprunge dürfen nur nach Sichtflugregeln {VFR) in Sichtflugwetterbedingungen (VMC) erfolgen.
- Vor Aufnahme des Sprungbetriebes ist der Flugleitung ein verantwortlicher Sprungleiter zu benennen.
- Das Absetzflugzeug hat auf der Platzfrequenz „Herzogenaurach-Radio“ das Absetzvorhaben 5 Minuten sowie 1 Minute vorher anzukündigen und die Beendigung des Absetzvorgangs mitzuteilen. Während des Absetzvorgangs ist ständige Hörbereitschaft aufrecht zu erhalten.
- Der Absetzvorgang darf nicht durchgeführt werden, wenn die Flugleitung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO aus Gründen der sicheren Verkehrsabwicklung den Absetzvorgang untersagt.
- Sonstiger Flugbetrieb und das zeitgleiche Absetzen von Fallschirmspringern sind nicht zulässig.
- Regelungen zur Lärmminderung
- Überflüge der umliegenden Ortschaften, insbesondere der Stadt Herzogenaurach, sind zu vermeiden.
- Bei der Durchführung von Schleppflügen und Fallschirmabsetzbetrieb ist der erforderliche Höhengewinn abseits der dichtbesiedelten Gebiete zu erfliegen.
- Schul- und Übungsflüge sind untersagt an:
- Werktagen nach 20.00 Uhr Ortszeit
- Samstagen nach 19.00 Uhr Ortszeit
- Sonntagen und Fronleichnam ganztägig
- Feiertagen mit Ausnahme Fronleichnam vor 9.00 Uhr Ortszeit, von 13.00 bis 15.30 Uhr Ortszeit und nach 19.00 Uhr Ortszeit.
- Flüge, die über die Umgebung des Flugplatzes hinausgehen und mind. 30 min. dauern, sind von den Beschränkungen gemäß Ziffer 5.3 ausgenommen.
- Diese Beschränkungen gelten auch für Leichtflugzeuge und Motorsegler, die den erhöhten Schallschutzanforderungen entsprechen.
- Schulbetrieb mit Drehflüglern ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Starts und Landungen von am Verkehrslandeplatz Herzogenaurach stationierten Hubschraubern unter folgenden Bedingungen:
- Schulbetrieb wie z. B. Autorotationsübungen, Hovern etc. sind im Bereich des Flugplatzgeländes oder in Platznähe nicht gestattet.
- Starts und Landungen müssen auf den genehmigten Flugbetriebsflächen erfolgen. Schwebeflüge von bzw. zu den Unterstellhalten sind verboten.
- Starts dürfen nur im Rahmen eines Fluges erfolgen, der über die Umgebung des Flugplatzes hinausgeht und mindestens 30 Minuten dauert. Eine Landung im Rahmen des Schulbetriebes darf insofern frühestens 30 Minuten nach dem Start erfolgen,
- Im Übrigen sind die Regelungen der Landeplatz- Lärmschutzverordnung zu beachten
- Hinweise
- Steigflüge auf Absetzhöhe für Fallschirmspringer sowie auf Ausklinkhöhe für Segelflugzeugschlepp sollen außerhalb der Platzrunde und nicht über bewohntem Gebiet stattfinden.
- Weiter© Einzelheiten für den Fallschirmsprungbetrieb sind in den Betriebsbestimmungen der DFS sowie ggfls, in der Benutzungsordnung geregelt.
- Die Eigenverantwortung der Fallschirmspringer für die Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften und der Sicherheit gegenüber den anderen Teilnehmern am Flugplatzverkehr bleibt unbenommen.
- Verstöße gegen diese Regelung des Flugplatzverkehrs werden nach § 58 Absatz 1 Nr. 10 LuftVG und nach § 44 Nr. 19 LuftVO als Ordnungswidrigkeiten geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt
- Inkrafttreten
- Diese Regelung des Flugplatzverkehrs tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer, Teil 1, in Kraft. NfL 1-1369-18 wird hiermit aufgehoben.
Nürnberg, 15.11.2023
Regierung von Mittelfranken
– Luftamt Nordbayern –
gez.
Brunner
Leitender Regierungsdirektor
http://flugplatz-herzogenaurach.de/wp-content/uploads/2023/11/NfL-2023-1-2963.pdf